Übergabeverträge

Sie möchten Ihre Immobilie, Ihren Hof oder Ihren Betrieb an ein Familienmitglied übergeben. Auch hierzu ist die notarielle Beurkundung erforderlich. Für den Übergeber sollte bei den Überlegungen zu einer Übergabe im Vordergrund stehen, welche Rechte er sich am Vertragsgegenstand vorbehalten möchte. Es kommen beispielsweise Nießbrauchs-, Wohnungs- oder Rentenrechte in Betracht, die möglicherweise auch zu einem bestimmten Zeitpunkt enden sollen (vielleicht bei Aufnahme in eine Seniorenwohneinrichtung). Ein Nießbrauchsrecht bedeutet, dass der Übergeber seine Immobilie nach Belieben weiter nutzen, beispielsweise auch vermieten kann.

 

Der Übergeber sollte darüber nachdenken, ob er sich Rückforderungsrechte vorbehält, etwa für den Fall, dass das übernehmende Kind vor ihm verstirbt oder den Grundbesitz ohne seine Zustimmung belastet oder veräußert.

 

Die meisten Streitigkeiten bei Übergabeverträgen entstehen dann, wenn sich Geschwister des Übernehmers benachteiligt fühlen. Streit wird vermieden, wenn die Geschwisterteile bei der Vorbereitung des Vertrages beteiligt werden und bei der Beurkundung mitwirken. Hilfreich sind Vereinbarungen zu Abfindungen (Gleichstellungsvereinbarungen) oder Erklärungen dahingehend, dass die Geschwister als „weichende Erben” aus der Übertragung (ggf. nach Abfindungszahlung) keine Ansprüche (sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche) herleiten werden.

 

Bei Ihren Planungen sollten Sie darüber nachdenken, ob Ihr Einkommen aus Rente und Pflegegeld ausreichen wird, einen Aufenthalt in einer Seniorenwohnanlage zu decken. Falls dabei die Kinder voraussichtlich helfen müssen, sollten auch hierzu Regelungen zur Verantwortlichkeit der Kinder im Vertrag aufgenommen werden. Soll derjenige, der die Immobilie übernimmt, die Geschwister von Unterhaltspflichten freistellen?

 

Sie sollten vor der Unterzeichnung eines Übergabevertrages den Rat eines Steuerberaters einholen.